Als Anstösser an Strassen und Wege haben Sie keine besonderen Benützungsrechte an denselben; Sie müssen aber handkehrum bis an den Strassen- und Wegrand gepflanzte Bäume oder Sträucher akzeptieren. Ebenfalls bestimmt das Thurgauer Strassengesetz in Paragraf 39, dass Sie das Anbringen von Signalen, verkehrstechnischen Anlagen und anderen Einrichtungen auf Ihrem Grundstück zu dulden haben. Auf Ihre Interessen ist aber angemessen Rücksicht zu nehmen und wenn ein wesentlicher Nachteil entsteht, haben Sie sogar Anspruch auf eine Entschädigung. Verkehrsanordnungen, die häufig mit Signalisationen verbunden sind, werden im Amtsblatt mit der Beschwerdemöglichkeit binnen 30 Tagen veröffentlicht.
Nach Rechtskraft der Verkehrsanordnung meldet sich das kantonale Tiefbauamt mit einem Schreiben und der Information, dass in nächster Zeit eine Arbeitsgruppe die Signalisation anbringen werde. Haben Sie bestimmte Wünsche bezüglich des konkreten Standorts auf Ihrem Grundstück, können Sie sich beim Tiefbauamt (058 345 79 20) melden. Ist eine Gemeindestrasse betroffen, ist die Gemeinde für das Anbringen der Signale, Strassenkennzeichen, Strassenlampen, Kandelaber usw. zuständig. Grundeigentümer haben die notwendigen Strasseneinrichtungsinstallationen von Gesetzes wegen generell zu dulden.
Sichtzonen freihalten
Zufahrten und Zugänge zu öffentlichen Strassen müssen die Verkehrssicherheit gewährleisten. Deshalb dürfen im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Einmündungen die Mauern und Einzäunungen sowie die Pflanzungen höchstens 80 Zentimeter hoch sein. Wenn die Übersichtssituation wegen Mauern und Bepflanzungen auf dem Nachbargrundstück nicht gegeben ist, ist die Gemeindebehörde gemäss Paragraf 41 des Strassengesetzes verpflichtet, die Übersicht durch angemessene Anordnungen herzustellen. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Nachbarn, wegen dessen Zufahrt die Massnahme bei Ihnen notwendig wird.
Die Verkehrssicherheit steht an erster Stelle, weshalb die Gemeindebehörde Zufahrten, Zugänge und Einmündungen im Bedarfsfalle sogar nachträglich einschränken oder ganz schliessen kann, wenn es die Sicherheitslage erforderlich macht oder eine andere Erschliessung sicherer ist.
Leitungen und Hinweisschilder
Die Energieversorgungsunternehmen haben gemäss den kommunalen Energiereglementen die Berechtigung, auf Privatgrundstücken Elektroleitungen durchzuziehen oder Gas- und Wasserleitungen sowie erforderliche Hinweisschilder am Haus oder Gartenzaun anzubringen oder Hydranten auf privatem Boden zu positionieren. Während im Privatrecht für Dienstbarkeiten im Regelfall die Eintragung im Grundbuch für die Entstehung der Dienstbarkeit zwingend ist, gilt dies im öffentlich-rechtlichen Bereich nicht.
Hier sind unterirdische Durchleitungsrechte zugunsten der Energieversorgungsunternehmen auch ohne Grundbuch-Eintrag gültig. Sie gelten als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die in den entsprechenden Gesetzen wie Energie- und Wasserreglementen begründet werden. Da in diesem öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungsbereich das Akzessionsprinzip nicht gilt, stehen die entsprechenden Einrichtungen wie Leitungen, Schächte, Kabelkanäle oder Transformatorenstationen im Eigentum der Energieversorgungsbetriebe, die somit auch für deren Unterhalt verantwortlich sind.
Nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber in der letzten Revision des Sachenrechts in Artikel 691 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs die Regelung aufgenommen, dass Notdurchleitungsrechte auch ohne Eintragung im Grundbuch selbst einem gutgläubigen Erwerber eines Grundstücks entgegengehalten werden können. Man kann sich als Käufer also nicht mehr auf den Grundsatz verlassen, dass nur das gilt, was im Grundbuch eingetragen ist.
Bei rechtlichen Fragen helfen Ihnen Ihre lokale Sektion oder das Kompetenzzentrum des HEV Thurgau gerne weiter.