Schlichtungsverfahren

Die Schlichtungsbehörden werden auch Schlichtungskommission, Wohnungsamt, Mietamt  oder Schlichtungsstelle genannt. Diese erste Instanz zur Behandlung von mietrechtlichen Streitigkeiten ist paritätisch zusammengesetzt. Sowohl Vertreter des HEV als auch der Mieterverbände sind vertreten.
Zuständig ist immer die Behörde, die für den Ort der Mietsache zuständig ist.

Aufgaben der Schlichtungsbehörde:

  • die Beratung der Parteien in Mietfragen     
  • das Herbeiführen einer Einigung bei Streitigkeiten zwischen den Mietparteien    
  • das Fällen der nach Gesetz erforderlichen Entscheide     
  • als Schiedsgericht zu amten, wenn die Parteien dies verlangen
  • In einigen Fällen (namentlich: Kündigung, Erstreckung des Mietverhältnisses und Verwendung von hinterlegten Mietzinsen) können sie Entscheide fällen.

Die Schlichtungsbehörde wird auf Gesuch jener Partei tätig, welche eine Forderung an die andere Partei hat.


Im Gegensatz zum Gerichtsverfahren ist das Schlichtungsverfahren kostenlos.

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Schlichtungsstellen

Diese sind dazu verpflichtet, Mieter und Mieterinnen wie auch Vermieter und Vermieterinnen in allen Mietfragen zu beraten. Bei Streitigkeiten dieser Parteien bezüglich eines Mietvertrags versuchen die Schlichtungs- behörden eine gütliche Einigung zu erzielen.

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