Statuten des Hauseigentümerverbandes Thurgau, 9. Mai 2000
Art. 1
Name
Unter dem Namen "Hauseigentümerverband Thurgau" (Kurzbezeichnung HEV Thurgau) besteht gemäss Art. 60 ff. ZGB eine Vereinigung der angeschlossenen, lokalen Hauseigentümervereine im Kanton Thurgau, die nachstehend Sektionen genannt werden.
Der Kantonalverband ist Mitglied des Hauseigentümerverbandes Schweiz.
Art. 2
Sitz
Das rechtliche Domizil (Sitz) des Kantonalverbandes ist der Ort der Geschäftsstelle des Hauseigentümerverbandes Thurgau.
Art. 3
Zweck
Zweck des Kantonalverbandes ist die Wahrung, Förderung und Vertretung der Interessen der Grund-, Haus- und Stockwerkeigentümer im Kanton Thurgau.
Dieser Zweck soll namentlich erreicht werden durch:
a. Eintreten für die Erhaltung und den Schutz des Privateigentums sowie Förderung und Unterstützung der breiten Streuung des Grundeigentums.
b. Stellungnahmen und Vorstösse zu öffentlichen, politischen und rechtlichen Fragen, die das Grundeigentum betreffen;
c. Veranstaltungen jeglicher Art zum Zwecke der Information und Weiterbildung;
d. Führen von Prozessen in eigenem Namen, insbesondere Ergreifen von Rechts-mitteln zur Wahrung/Durchsetzung der Interessen des einzelnen Hauseigen-tümers, die das Haus-, Grund- und Stockwerkeigentum betreffen;
e. Zusammenarbeit der Sektionen in wichtigen Angelegenheiten;
f. Anschluss an den Hauseigentümerverband Schweiz;
Art. 4
Selbständigkeit der Sektionen
Jede dem Kantonalverband angehörende Sektion behält, vorbehältlich der in diesen Statuten genannten Verpflichtungen, ihre volle Selbständigkeit.
Sind in einer Sektion infolge Vakanz oder Inaktivität von Vereinsorganen die Interessen der Grund-, Haus- und Stockwerkeigentümer nicht mehr gewahrt, so ist der Kantonalverband berechtigt, die zur Reaktivierung der Geschäftsführung notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
Art. 5
Mitgliedschaft
Jede Sektion im Kanton Thurgau soll dem Kantonalverband angehören. Sie wird aufgrund eines schriftlichen Gesuches durch die Delegiertenversammlung aufgenommen.
Art. 6
Austritt
Der Austritt aus dem Kantonalverband kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Anzeige an den Kantonalpräsidenten, zu Handen der Delegiertenversammlung erklärt werden. Die austretende Sektion schuldet ihre Beiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Austritt erfolgt. Die austretende Sektion verliert alle Rechte und Ansprüche auf das Verbandsvermögen.
Art. 7
Ausschluss
Der Ausschluss einer Sektion kann nur durch die Delegiertenversammlung ausgesprochen werden, wenn sie sich der groben Verletzung der Verbandsinteressen oder Statuten schuldig gemacht hat. Der Ausschluss kann nur mit Dreiviertelsmehrheit der Stimmenden beschlossen werden.
Ausgeschlossene Sektionen verlieren alle Rechte und Ansprüche auf das Verbandsvermögen. Sie schulden ihre Beiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Ausschluss erfolgt ist.
Es ist ihnen untersagt, einen Namen zu führen, der die Zugehörigkeit zum Hauseigentümerverband Thurgau oder Hauseigentümerverband Schweiz vermuten lässt, oder zu Verwechslungen mit den dem Hauseigentümerverband Thurgau oder Schweiz angehörenden Sektionen Anlass gibt.
Art. 8
Organe
Organe des Kantonalverbandes sind:
a. Die Delegiertenversammlung
b. Der Kantonalvorstand
c. Der Ausschuss
d. Die Revisionsstelle
Art. 9
Zusammensetzung der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ und besteht aus dem Ausschuss, dem Kantonalvorstand und den Delegierten der Sektionen, die von letzteren selbst gewählt werden. Jede Sektion ordnet auf je 150 Mitglieder und Bruchteile davon (mindestens 50 Mitglieder) einen Delegierten ab. Jede Sektion hat aber das Anrecht auf mindestens 4 Delegierte.
Art. 10
Einberufung und Beschlussfähigkeit
Die Einberufung der Delegiertenversammlung hat mindestens 20 Tage vor derselben schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen. Es kann nur über Geschäfte beschlossen werden, die in der Einladung bekanntgegeben worden sind.
Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal jährlich, in der Regel jeweils im ersten Halbjahr statt. Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung wird einberufen, wenn es der Kantonalvorstand für nötig erachtet oder wenn es von einem Fünftel der Sektionen verlangt wird. Entsprechende Begehren sind schriftlich und begründet, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte und der Anträge, dem Kantonalpräsidenten einzureichen. Die Versammlung ist innert 2 Monaten durchzuführen. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Kantonalvorstand.
Den Vorsitz an der Delegiertenversammlung führt der Kantonalpräsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Ausschusses.
Traktandierungsanträge von Sektionen sind spätestens 40 Tage vor der Versammlung dem Kantonalpräsidenten schriftlich einzureichen.
Jede statutengemäss einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Sie beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit der Stimmenden, vorbehältlich anderslautender Statutenbestimmungen (z.B. Art. 7, 24 und 25). Dem Vorsitzenden steht der Stichentscheid zu.
Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches den Sektionen zuzustellen ist.
Art. 11
Befugnisse der Delegiertenversammlung
Der Delegiertenversammlung stehen folgende Geschäfte zu:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie des Revisorenberichtes;
b. Entlastung des Kantonalvorstandes;
c. Wahl der Mitglieder des Ausschusses, der Revisionsstelle sowie der unter Art. 12 c erwähnten Personen;
d. Festsetzung des Jahresbeitrages der Sektionen an den Kantonalverband;
e. Beschlussfassung über statutengemäss gestellte, mit der Einladung bekanntgegebene Anträge;
f. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Sektionen;
g. Statutenänderungen und Auflösung des Verbandes.
Art. 12
Zusammensetzung des Kantonalvorstandes
Der Kantonalvorstand besteht aus:
a. Den Präsidenten der Sektionen;
b. den Mitgliedern des Ausschusses;
c. Personen, deren Zugehörigkeit zum Vorstand von speziellem Interesse ist.
Art. 13
Einberufung und Beschlussfähigkeit
Der Kantonalvorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn vier Vorstandsmitglieder es verlangen.
Die Einladung hat, vorbehältlich dringender Fälle, mindestens 10 Tage vor der Sitzung schriftlich und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen.
Der Kantonalvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit. Ihm steht der Stichentscheid zu.
Art. 14
Befugnisse des Kantonalvorstandes
Dem Kantonalvorstand obliegt die Oberleitung und die strategische Führung des Verbandes. Er hat alles im Interesse des Verbandes Erforderliche vorzukehren. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die weder der Delegiertenversammlung noch dem Ausschuss zugewiesen sind.
Art. 15
Zusammensetzung des Ausschusses
Der Ausschuss besteht aus vier, auf vier Jahre gewählten Mitgliedern. Ihm gehören an: Der Kantonalpräsident, der Vizepräsident, der Kassier und der Aktuar.
Die Gesamterneuerungswahlen finden jeweils an der Delegiertenversammlung nach den Grossratswahlen statt.
Art. 16
Aufgaben des Ausschusses
Der Ausschuss versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr der anwesenden Ausschussmitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit. Ihm steht der Stichentscheid zu.
Dem Ausschuss obliegen folgende Aufgaben:
a. Direkte Erledigung dringender Angelegenheiten in eigener Kompetenz;
b. Vorberatung wichtiger Traktanden und Anträge an den Kantonalvorstand und die Delegiertenversammlung;
c. Ausführung der Beschlüsse des Kantonalvorstandes und der Delegiertenversammlung, soweit die Beschlussausführung von ihm nicht an die Geschäftsstelle delegiert ist.
Art. 17
Aufgaben der Ausschussmitglieder
Die Pflichten der Ausschussmitglieder sind:
a. Der Kantonalpräsident vertritt den Verband nach aussen, beruft Sitzungen und Versammlungen ein und überwacht die Geschäftserledigung durch die Geschäftsstelle;
b. der Vizepräsident vertritt im Verhinderungsfall den Kantonalpräsidenten;
c. der Kassier erstellt das Budget und führt die Rechnung;
d. der Aktuar besorgt das Protokoll.
Art. 18
Geschäftsstelle
Eine ständige Geschäftsstelle führt und koordiniert die laufenden Geschäfte des Verbandes und die Beratungstätigkeit des Verbandes.
Mit Zustimmung des Ausschusses können externe Fachkräfte beigezogen werden.
Die Geschäftsstelle steht unter der Oberleitung des Kantonalpräsidenten.
Art. 19
Revisionsstelle
Die Delegiertenversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren zur gleichen Zeit wie den Ausschuss zwei Rechnungsrevisoren sowie einen Ersatzrevisor, die nicht Verbandsangehörige sein müssen, oder eine Revisions- oder Treuhandgesellschaft als Revisionsstelle.
Die Revisionsstelle übt ihr Amt sinngemäss nach den Vorschriften der Art. 728 bis 730 des Schweizerischen Obligationenrechts aus. Sie erstattet der Delegiertenversammlung Bericht und stellt Antrag.
Art. 20
Zeichnungsberechtigung
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Kantonalpräsident, der Vizepräsident der Aktuar, der Kassier und Geschäftsstellenleiter je kollektiv zu zweien.
Der Kantonalvorstand kann weiteren Personen die Zeichnungsberechtigung erteilen. Diese zeichnen kollektiv zu zweien, mit dem Kantonalpräsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier oder dem Geschäftsstellenleiter.
Art. 21
Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet das Verbandsvermögen. Eine Haftbarkeit der Sektionen oder ihrer Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 22
Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember.
Art. 23
Jahresbeitrag
Die Sektionen entrichten an den Verband einen Jahresbeitrag, welcher sich nach dem Mitgliederbestand vom 31. Januar des betreffenden Jahres richtet. Der Jahresbeitrag wird von der Delegiertenversammlung festgelegt. Der Betrag ist zahlbar bis spätestens Ende Juni.
Die Sektionen reichen dem Kantonalverband ihr Protokoll der Jahresversammlung oder einen Jahresbericht bis zum 30. Juni des folgenden Jahres ein.
Art. 24
Statutenänderung
Die Statuten können durch die Delegiertenversammlung abgeändert werden, jedoch bedarf es hiezu der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Delegierten.
Art. 25
Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der an der betreffenden Delegiertenversammlung anwesenden Delegierten beschlossen werden.
Bei Auflösung des Verbandes bestimmt die Delegiertenversammlung über die Verwendung des allfälligen Vermögens.
Art. 26
Inkrafttreten
Diese Statuten sind in der Delegiertenversammlung vom 9. Mai 2000 angenommen worden. Sie ersetzen die Statuten vom 4. Juni 1987 und treten sofort in Kraft.
Die Änderungen in Art. 15 und 19 treten mit der Annahme durch die Delegiertenversammlung vom 13. Mai 2003 in Kraft. An der Delegiertenversammlung vom 13. Mai 2003 werden der Ausschuss und die Revisoren sowie der Ersatzrevisor übergangsweise für die Amtsdauer eines Jahres bis zur DV 2004 gewählt.
Für den Kantonalvorstand:
Der Präsident: Dr. H.U. Raggenbass
Die Aktuarin: E. Alder
